Diesmal werde ich nicht so viel schreiben, weil ich alle meine Aufgaben in dem polnischen Praktikumsbetrieb geschreiben und erklaert habe.
Der Rechtsanwalt ist der Meinung, dass wenn man nicht so lange in einem Betrieb ist, sollte man weniger Sachen zur Bearbeitung bekommen, um bessere Leistung zu bringen und Grundkenntnisse in dieser Sache zu nehmen.
Die letzten Tage habe ich meistenns einen Antrag zur Gerichtsvollzieher wegen Vollstreckung, Pfaendung eines Kontos oder zur Abgabe der Vermoegensauskunft gestellt. Der Unterschied zwischen Deutschland und Polen ist, dass in Deutschland meistens ist so, dass man einen Antrag zur Abgabe der Vermoegensauskunft am Anfang stellt, um zu erfahren, wo, wie und warum die beste Moeglichkeit ist, die Forderung des Glaeubigers zu begleichen. In Polen macht man das am Ende der Vollstreckung, wenn der Gerichtsvollzieher erfaehrt, dass die Vollstreckung als fruchtlos ist.
Heute werde ich noch eine Klage (pozew) auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen. In Deutschland der Vollstreckungsbescheid braucht keine Klausel, in Polen muss man einen Antrag auf Erlass der Klausel stellen.
In Deutschland in dem Praktikumsbetrieb gibt man erst einem Praktikanten die leichste Aufgaben, z. B. Schreiben einer Kenntnisnahme zur Mandanten, telefonischen Mahnen des Mandanten, An- ud Ablage der Akten, Kopieren der Unterlagen, Scanen der Dokumenten, Zeschredern der geschlossenen Akten.
In Polen habe ich als erste Aufgabe das Ausfullen der Angelegenheitsliste fuer das bestimmte Jahr bekommen und danach einen Antrag auf Zwangsvollstreckung zur Gerichtsvollzieher zu stellen.
Hier in dem Betrieb ist noch eine Sache interessant, dass man hier nur Anlage der Akte macht und keine Ablage, obwohl die Angelegenheiten beendet wurden.
Hier schieckt man auch um Fristen zu halten, die Korrespondenz per Post mit dem Bericht der Versendung der Korredpondenz, und in Deutschland macht man das per Fax oder per E-Mail.
In Polen von jeder Vollmacht, die in gerichtlichen Verfahren oder vor dem Stadt vorgelegt wurde, muss man eine Finanzgebuehr zur Finanzamt zahlen (Finanzgebuehrordnung vo Vollmacht vom 16.11.2006 (Dz.U.2006 Nr 225 poz. 1635 (Ustawa z dnia 16 listopada 2006 r. o opłacie skarbowej))), um die Vollmacht rechtskraeftig zu machen. Wenn man die Gebuehr nicht zahlt, konnte man eine Mahnug von dem Finanzamt bekommen oder kann in dieser Sache der Gerichtsvollzieher, der von dem Finanzamt bauftragt wird, Vollstreckung fuhren.